AGB
1. Geltungsbereich
1.01 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge, Lieferungen, Montagen und sonstigen Lieferungen, einschliesslich Beratungsleistungen.
1.02 Die vorliegenden AGB liegen auch allen künftigen Verträgen zwischen dem Käufer und uns zugrunde, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme auf die AGB nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte.
1.03 Jegliche Abweichung von diesen AGB bedarf unserer rechtsverbindlichen, schriftlichen Bestätigung.
1.04 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB insbesondere Einkaufs- und Lieferbedingungen des Käufers werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil. Eines ausdrücklichen Widerspruchs unsererseits gegen solche fremden AGB bedarf es nicht.
2. Auftragsannahme und Auftragsstornierung
2.01 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen enthaltende Angebote nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind stets freibleibend, d.h. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung. Widersprüche gegen die Auftragsbestätigung sind vom Käufer innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt schriftlich geltend zu machen, ansonsten der Inhalt als genehmigt gilt.
2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten mündlich Nebenabreden treffen oder. Zusicherungen abgeben, dieüber die schriftlichen Auftragsbestätigung hinausgehen, bedürfen diese stets unserer schriftlicher Bestätigung.
2.03 Bei der Offertanfrage sind anormale Beanspruchungen vom Käufer schriftlich detailliert aufzuführen, da diese besondere Massnahmen zur Erhaltung der Lebensdauer des Isolierglases verlangen. Unter anormale Beanspruchungen fallen Verglasungen in Räumen mit hoher Luftfeuchtigkeit, Schrägverglasungen und Verglasungen, die hohen thermischen, statischen oder dynamischen Belastungen ausgesetzt sind. Versäumt der Käufer die Angabe der anormalen Beanspruchungen, übernehmen wir ausdrücklich keine Gewährleistungen für daraus resultierende Mängel.
2.04 Käuferseitige nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur solange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen wurde, ansonsten sind alle Folgekosten zum Zeitpunkt der Stornierung oder Änderung vom Käufer zu tragen.
3. Lieferfristen und Lieferverzug
3.01 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete schriftliche Zusage unserseits vorliegt, gilt ein Lieferterm nur als annähernd vereinbart (unverbindlicher Richttermin) und verlängert sich um den Zeitraum, in welchen der Käufer mit seinen Vertragspflichten in Verzug ist.
3.02 Wird ein Liefertermin erheblich überschritten, so ist der Käufer nach Ansetzen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Andere Ansprüche wegen Lieferverzögerungen sind wegbedungen.
3.03 Streiks und Fälle höherer Gewalt sowie Umstände, die ausserhalb unseres Einflussbereiches die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, sei es bei unseren Lieferanten, Zuliefern, Subunternehmern oder im Verkehrswesen, ferner auch unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung und Verkehrsunterbrechungen, befreien uns für die Dauer der Auswirkungen zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit von der Lieferpflicht. Beginn und Ende derartiger Lieferbehinderungen teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Im Falle einer nachträglichen Unmöglichkeit der Lieferung tritt vollständige Befreiung ein. Bei Behinderungen von mehr als 2 Monaten ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.04 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4. Lieferung und Gefahrübergang
4.01 Lieferweg, Liefermittel und Verpackungsart der Ware sind unserer Wahl überlassen.
4.02 Bei Abholung der Ware durch den Käufer selbst oder beim durch den Käufer in Auftrag gegebenen Transport, geht die Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemässer Verpackung und Verladung, ab Rampe Lager oder Werk respektive mit Übergabe der Ware an den Transportführer auf den Käufer über.
4.03 Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Die Gefahr, das Bruchrisiko sowie die Beweislast bezüglich ordnungsgemässer Verpackung und Verladung, geht mit Übergabe der Ware am durch den Käufer bereitgestellten Abladeplatz auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen.
4.04 Wird die Lieferung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert oder gerät dieser aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall kommt die Anzeige der Versandbereitschaft der Lieferung gleich. Mit der Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
4.05 Verzögerungen von über einer Stunde bei der Anlieferung, meldet der Frachtführer umgehend dem Käufer. Bei rechtzeitiger Mitteilung, entstehen aus einer Lieferverzögerung keine Ansprüche für den Käufer.
4.06 Es ist Sache des Käufers die Zufahrt sicherzustellen. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Frachtführers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo nach Einschätzung des Frachtführers ein einwandfreies An- und Abfahrendes Fahrzeuges gewährleistet ist. Ein dadurch verursachter allfälliger Mehraufwand wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Dies gilt ebenfalls, wenn der Käufer nach Einschätzung des Frachtführers keinen geeigneten Abladeplatz zur Verfügung stellt.
4.07 Die notwendigen Hilfskräfte und Geräte wie Kran, Baulift, Podeste etc. sind nach unseren Angaben auf Kosten des Käufers bereitzustellen. Der Einsatz solcher Gerätschaften erfolgt auf Risiko des Käufers.
4.08 Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarung unsere Hilfestellung beim Abladen (einschliesslich Abladevorrichtung), beim Weitertransportieren oder beim Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch ausdrücklich keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.
4.09 Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle etc. werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Verpackungseinheiten sind uns vom Käufer innerhalb 20 Tagen am Ort der Anlieferung zur Rückgabe bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt ab dem 21. Tag den vollen Anschaffungspreis pro Einheit in Rechnung zu stellen.
4.10 Die Verwendung und/oder Transport von Isolierglas in Höhen über 1200 m.ü.M verlangen werkseitige Massnahmen für einen Druckausgleich. Der Käufer ist verpflichtet, uns schriftlich genaue Angaben über den Bestimmungsort zu machen. Verletzt er diese Pflicht, so sind wir von der Haftung für entstehende Schäden entbunden.
4.11 Transportkosten und Lieferort: Siehe unter 5.02
5. Preise und Zahlungsmodalitäten
5.01 Die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise sind verbindlich.
5.02 Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstiger Versandkosten in der fakturierten Währung. Alle Abgaben wie MWST, VOC, LSVA werden dem Käufer weiterverrechnet. Ebenfalls dem Käufer weiterverrechnet werden von ihm gewünschte Sortierung, Etikettierung, spezielle Verpackung sowie Energiekostenzuschläge.
5.03 Wenn nicht anders auf der Auftragsbestätigung respektive der Rechnung vereinbart, sind unsere Rechnungen bis spätestens am 14. Tag nach Rechnungsdatum fällig und netto ohne jeden Abzug zu bezahlen. Warenbeanstandungen haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit.
5.04 Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung ab dem 30. Tag nach Rechnungsdatum unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens einen Verzugszins von 6% p.a.zu entrichten.
5.05 Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposition zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwendet. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Rechnungen im Rückstand befinden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Wir sind berechtigt, beim zuständigen Betreibungsamt den Eigentumsvorbehalt anmelden zu lassen. Der Besteller gibt mit der Auftragserteilung sein ausdrückliches Einverständnis.
6.02 Teilzahlungen auf gelieferte Waren bewirken keinen Eigentumsübergang, auch nicht teilweise.
6.03 Der Käufer verpflichtet sich alle Massnahmen zu treffen, damit unser Eigentumsanspruch weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Insbesondere hat er bei Zugriffen Dritter auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
6.04 Jede Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Soweit wir nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften Eigentum oder Miteigentum erlangen, überträgt der Käufer uns schon jetzt in Höhe des Wertes unserer Ware Miteigentum an den durch Be- oder Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstandenen neuen Sachen und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns. Der Käufer tritt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der Vorbehaltsware zustehen, in voller Höhe an uns ab. Die Abtretung dienst der Sicherung aller Forderungen, die wir gegen den Käufer haben.
7. Rücktrittsrecht
7.01 Neben den gesetzlichen geregelten Rücktrittsrechten berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag auch unvorhersehbare technische Schwierigkeiten, die in der Auftragsart liegen und seine Ausführung für uns möglich oder unzumutbar machen und alle Fälle höherer Gewalt, welche die Lieferfähigkeit beeinträchtigen, sei es bei uns, unseren Zulieferern oder im Verkehrswesen.
7.02 Der Rücktritt ist von uns innerhalb 10 Tagen nach Kenntnis der zum Rücktritt berechtigten Umständen schriftlich zu erklären.
7.03 Der Käufer ist im Falle unseres Rücktritts nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
8. Mängelansprüche, Gewährleistung und Haftung
8.01 Für Mängel im Sinne der «Glas Normen», herausgegeben vom Schweizerischen Institut Glas am Bau (SIGaB), Schlieren, haften wir wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel sind uns spätestens binnen 10 Tagen nach Warenerhalt, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich und spezifiziert anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist oder erfolgt eine Be-, Verarbeitung oder Verbindung der gelieferten Waren, so gilt die Ware als vom Käufer genehmigt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Massen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönung im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen und branchenübliche Masstoleranzen beim Zuschnitt begründen keinen Gewährleistungsanspruch des Käufers.
8.02 Wir sichern zu, dass bei bestimmungsgemässer Verwendung des gelieferten Isolierglases an den Scheibeninnenseiten des Luftzwischenraumes keine Sichtminderung durch Kondensat oder Verstaubung eintritt. Diese Gewährpflicht gilt, sofern die geltenden «Glas Normen», herausgegeben vom Schweizerischen Institut Glas am Bau (SIGaB), und die ergänzenden EN-Normen eingehalten worden sind. Eine weitergehende Gewähr für das gelieferte Glas besteht nicht.
8.03 Bei Isolierglas können physikalisch-optisch bedingte Erscheinungen auftreten wie Doppelscheiben- Effekt, Interferenzerscheinungen und Anisotropien. Diese Erscheinungen können nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein. Diesbezüglich wird auf die geltenden «Glas Normen», herausgegeben vom Schweizerischen Institut Glas am Bau ( SIGaB), und die ergänzenden EN-Normen verwiesen.
8.04 Bei Einscheibensicherheitsglas (ESG) kann es material- und herstellungsbedingt in Einzelfällen durch sogenannte Nickelsulfideinschlüsse zu Spontanbrüchen kommen. Je nach Verwendungszweck empfiehlt sich daher die Verwendung von ESG-H. Mit einem Heat Soak Test kann das Restrisiko solcher Brüche erheblich reduziert, aber nicht vollkommen ausgeschlossen werden. Je nach Einbausituation kann der Einsatz anderer Glasarten, z.B. Verbundsicherheitsglas (VSG) sinnvoll sein.
8.05 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die Zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
8.06 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Mängelrüge erzielt worden, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen Sachverständigen erfolgt ist. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeiten zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder ein Muster davon zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.
8.07 Bei berechtigten Beanstandungen haben wir das Recht, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Interessen des Käufers, die Art der Mängelbehebung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen und auszuführen. An den Kosten für allfällige Auswechslungs- und/oder Ausbesserungsarbeiten im Rahmen der Ersatzlieferung für mangelhafte Elemente der Verglasung beteiligen wir uns angemessen. Der Käufer hat uns hierzu die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Misslingt die Mängelbehebung mindestens zweimal, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung der Vergütung geltend zu machen.
8.08 Für die vorstehend zugesicherten Eigenschaften respektive für eine ausdrücklich durch uns erfolgte schriftliche Eigenschaftszusicherung, bieten wir während fünf Jahren ab Rechnungsdatum Gewähr.
8.09 Unsere Gewährleistungspflichten sind vorstehend abschliessend geregelt. Andere als die in diesen AGB respektive in den Lieferbedingungen ausdrücklich genannten Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag, sind ausgeschlossen. Auf keinen Fall hat der Käufer Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsmängel, Produktionsausfälle, Nutzungsverluste, entgangener Gewinn sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche aus Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits oder soweit ihnen zwingendes Recht antgegensteht (z.B. Bundesgesetz über die Produktionspflicht), wohl aber für Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von unseren Hilfspersonen.
9. Datenschutz
9.01 Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung gewonnenen, personenbezogenen Daten gemäss den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzgesetzes verarbeiten.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
10.01 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen, soweit nichts anderes vereinbart, ist der Sitz unseres Unternehmens.
10.02 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu belangen.
10.03 Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschliesslich das Recht der Schweiz. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (UN-Kaufrecht) findet keine Anwendung.
11. Geltende Normen
11.01 Die aktuell geltenden Normen des Schweizerischen Institutes Glas am Bau (SIGaB) sowie die diese ergänzenden EN-Normen, sind integrierender Bestandteil der vorliegenden AGB.
12. Vertragsergänzungen
12.01 Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt. Gleiches gilt bei Auftreten evt. Ausfüllungsbedürftiger Lücken.
21. Juni 2010